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Rechtsstandsbeleg

Sagt das Gesetz noch, was Ihre Freigabe zitiert?

Eine Kontrollzuordnung zitiert einen Rechtstext. Monate später ist die Frage nicht, was die Zuordnung sagt, sondern ob der Text das noch sagt.

Ein Zitat auf eine bestimmte Fassung festzunageln ist das, was es prüfbar macht – und zugleich das, was ein Register still veralten lässt: eine festgenagelte Fassung merkt nicht, dass sich das Recht bewegt hat. Diese Seite ist der Mechanismus dagegen, offen bedienbar. Ändern Sie unten eine zitierte Fassung oder lassen Sie die Quelle ausfallen, und sehen Sie, was der Beleg dann sagt.

Ein Fund vom ersten Lauf

Die Maschinenverordnung trägt seit dem 27.07.2026 eine neue konsolidierte Fassung – dasselbe Datum wie die KI-Verordnung. Wer im Januar 2026 zitiert hat, zitiert seither einen überholten Text und merkt es nicht.

Das gleiche Datum allein beweist keinen gemeinsamen Verursacher. Nachgefragt: das Amt für Veröffentlichungen meldet für die Maschinenverordnung die Änderungsakte 32024R2748 und 32026R1744, für die KI-Verordnung 32026R1744. Der Digital Omnibus hat tatsächlich beide angefasst. Das Werkzeug zeigt, dass eine neuere Fassung existiert; wodurch, ist eine zweite Frage – wer sie verwechselt, verkauft eine Vermutung als Befund.

Zwei Wege

Ansehen oder selbst bauen

Das Beispiel zeigt, wie ein durchgearbeitetes Register aussieht. Der Bauer lässt Sie eines zusammenstellen und mitnehmen – dieselben Prüfungen, dieselbe Ausgabe.

Das Instrument

Ein Register, das sagen kann, warum jeder Rechtsakt darin steht

Der Beispielfall: ein Maschinenbauer mit KI in einer Sicherheitsfunktion, EU-Markt. Zehn Rechtsakte, jeder mit einem Satz, der sagt, was im Unternehmen ihn in den Anwendungsbereich zieht. Eine Liste ohne Grund pro Rechtsakt ist eine Liste, keine Auswahl – und die Auswahl ist das, worauf sich am Ende jemand stützt.

Momentaufnahme vom 2026-08-25. Diese Seite ruft nichts ab. Sie zeigt, was das Werkzeug an diesem Tag beim Amt für Veröffentlichungen gefunden hat – über zwei unabhängige Abfragewege übereinstimmend. „Aktuell“ heißt hier: zu diesem Prüfzeitpunkt die neueste gemeldete Fassung. Was seither erschienen ist, weiß diese Seite nicht.

Register Maschinenbau

Zehn Rechtsakte, gegen die Quelle geprüft

10 aktuell0 überholt0 ungeprüft

Kein Befund. Jede zitierte Fassung war zum Prüfzeitpunkt die neueste gemeldete.

  • aktuellVerordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung)32023R1230

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Die in Verkehr gebrachten Produkte sind Maschinen im Sinne der Verordnung. Ab 20.01.2027 ersetzt sie die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; die Konformitätsbewertung ändert sich für Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten.

    neueste: 02023R1230-20260727

  • aktuellVerordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)32024R1689

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Ein Sicherheitsbauteil der Maschine ist ein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1. Ob daraus Hochrisiko nach Art. 6 Abs. 1 folgt, hängt zusätzlich an der Zweckbestimmung und daran, ob für die Maschine eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist. Der Eintrag steht hier, damit diese Prüfung stattfindet — nicht, weil sie erledigt wäre.

    neueste: 02024R1689-20260727

  • aktuellRichtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftung)32024L2853

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Software und KI sind nach der neuen Richtlinie ausdrücklich Produkte. Bleibt ein Sicherheitsbauteil nach dem Inverkehrbringen unter der Kontrolle des Herstellers — durch Updates oder fortgesetztes Lernen —, endet die Verantwortung nicht mit der Auslieferung. Umzusetzen bis 09.12.2026. Die Haftung setzt weiterhin Fehler, Schaden und Kausalität voraus — der Eintrag verschiebt die Frage, er beantwortet sie nicht.

    neueste: 02024L2853-20241118

  • aktuellVerordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)32024R2847

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Die Maschine ist ein Produkt mit digitalen Elementen. Die Pflicht zur Schwachstellenmeldung gilt ab 11.09.2026, die übrigen Pflichten ab 11.12.2027.

    neueste: 02024R2847-20241120

  • aktuellRichtlinie 2014/35/EU (Niederspannung)32014L0035

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Elektrische Betriebsmittel innerhalb der Spannungsgrenzen sind Teil des Produkts und der CE-Kennzeichnung.

    neueste: 02014L0035-20260530

  • aktuellRichtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit)32014L0030

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Die Maschine enthält Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können und selbst störfest sein müssen.

    neueste: 02014L0030-20260530

  • aktuellRichtlinie 2014/53/EU (Funkanlagen)32014L0053

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Die Maschine funkt — Fernwartung, Telemetrie oder drahtlose Sensorik. Ohne Funkschnittstelle gehört dieser Eintrag gestrichen, nicht stehen gelassen.

    neueste: 02014L0053-20260530

  • aktuellVerordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung)32023R2854

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Die Maschine ist ein vernetztes Produkt. Nutzer haben Zugang zu den erzeugten Daten; das betrifft Fernwartungs- und Serviceverträge unmittelbar.

    neueste: 02023R2854-20231222

  • aktuellRichtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2)32022L2555

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Anhang II nennt bestimmte Entitätstypen des verarbeitenden Gewerbes — nicht das Gewerbe pauschal. Ob das Unternehmen erfasst ist, entscheidet sich zusätzlich über Größenkriterien, die konkrete Tätigkeit und die nationale Umsetzung — die dieses Register nicht beobachtet. Betrifft das Unternehmen als Betreiber, nicht das Produkt.

    neueste: 02022L2555-20221227

  • aktuellVerordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)32016R0679

    Zum Zeitpunkt der Prüfung meldete die Quelle keine neuere Konsolidierung. Über Änderungen, die dort noch nicht konsolidiert sind, sagt das nichts.

    Angabe des Registerführers

    Kamerabasierte Sicherheitsfunktionen und Fernwartungszugriffe verarbeiten personenbezogene Daten von Beschäftigten.

    neueste: 02016R0679-20160504

Die Fassungen in den Auswahlfeldern sind echt: es sind die konsolidierten Fassungen, die das Amt für Veröffentlichungen der EU am 25.08.2026 gemeldet hat, über zwei unabhängige Abfragewege übereinstimmend.

Die Liefereinheit

Was am Monatsende ankommt

Derselbe Zustand, zwei Formen: als Text, wie ihn ein Prüfer liest, und als JSON, das eine Maschine gegen ein veröffentlichtes Schema prüfen kann. Der Umfangsteil ist Teil des Belegs, keine Fußnote – ein Monatsbericht, der nichts meldet, wird als „nichts hat sich geändert“ gelesen, und diese Lesart ist nur haltbar, wenn der Beleg sagt, wo er nicht hingesehen hat.

Beleg

Rechtsstandsbeleg

2026-09-09 · · 10 Rechtsakte

RechtsaktZitierte FassungNeueste bekannte
Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung)02023R1230-2026072702023R1230-20260727
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)02024R1689-2026072702024R1689-20260727
Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftung)02024L2853-2024111802024L2853-20241118
Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)02024R2847-2024112002024R2847-20241120
Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung)02014L0035-2026053002014L0035-20260530
Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit)02014L0030-2026053002014L0030-20260530
Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagen)02014L0053-2026053002014L0053-20260530
Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung)02023R2854-2023122202023R2854-20231222
Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2)02022L2555-2022122702022L2555-20221227
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)02016R0679-2016050402016R0679-20160504

Was beobachtet wurde

die konsolidierten Fassungen der 10 oben genannten Rechtsakte, und nichts sonst.

Nicht erfasst:

  • neue Rechtsakte, die hier nicht aufgeführt sind
  • nationales Recht
  • Rechtsprechung
  • Aufsichtsleitlinien und Auslegungen
  • technische Normen
  • delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, sofern sie nicht selbst hier aufgeführt sind

Dass die Quelle zum oben erfassten Prüfzeitpunkt keine neuere konsolidierte Fassung der genannten Rechtsakte meldete. Es ist keine Aussage darüber, dass sich nichts Relevantes geändert hat, und keine Aussage darüber, ob eine Pflicht auf ein System zutrifft.

Eine Prüfung, welche die Quelle nicht erreichen konnte, wird als ungeprüft erfasst, nie als aktuell.

Die Auslassungen

Was bewusst nicht im Register steht

Ein Register, das seine Ausschlüsse nicht nennt, ist für den Leser nicht von einem unvollständigen zu unterscheiden: ein Rechtsakt, der geprüft und verworfen wurde, sieht genauso aus wie einer, an den niemand gedacht hat. Ein Ausschluss wird nie auf seine Fassung geprüft – und niemand prüft nach, ob sein Grund noch trägt.

  • Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheit, GPSR)

    32023R0988

    Für die hier betroffenen Risiken greifen die harmonisierten Spezialregelungen — Maschinen-, Niederspannungs- und EMV-Recht. Einschlägig bliebe die Verordnung für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder vernünftigerweise von ihnen benutzt werden könnten; beides ist für diesen Vertrieb verneint worden.

    Gehört wieder hinein, sobald: Ein Produkt für Verbraucher bestimmt ist oder vernünftigerweise von ihnen benutzt werden könnte.

  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU

    32014L0034

    Gilt nur für Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen. Eine Bedingung, keine Branchenpauschale.

    Gehört wieder hinein, sobald: Ein Produkt für explosionsgefährdete Bereiche bestimmt ist.

  • Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR)

    32024R1781

    Der Rahmen bindet erst über produktspezifische delegierte Rechtsakte. Für Maschinen liegt noch keiner vor.

    Gehört wieder hinein, sobald: Ein delegierter Rechtsakt für diese Produktgruppe erlassen wird — ein Ereignis, das dieses Register nicht beobachtet.

Organisatorisch

Wie der Beleg jeden Monat entsteht

Der Abruf ist der kleinere Teil und kostenlos zu haben. Die Leistung ist die gepflegte Auswahl: dass jemand entscheidet, welche Rechtsakte für diesen Betrieb gelten, das begründet, und die Entscheidung überprüfbar hält. Diese Seite zeigt den Mechanismus an einem Beispielregister – sie ist keine laufende Bestellung und ruft nichts ab.

  1. 1Register aufsetzenEinmalig gemeinsam: welche Rechtsakte gelten, warum, und welche bewusst draußen bleiben.Ergebnisregister.yaml
  2. 2Monatlich abrufenBeide Abfragewege gegen das Amt für Veröffentlichungen, mit Wiederholung. Rohantworten werden mitgeschrieben.ErgebnisFassungen + Rohantworten
  3. 3Befunde einordnenEine neuere Fassung ist ein Befund, kein Ergebnis. Wodurch sie entstand und was das für Ihre Zuordnung heißt, ist Handarbeit.ErgebnisEinordnung
  4. 4Beleg zustellenText und JSON, signiert und verkettet, mit Umfangsteil und Prüfdatum.Ergebnismanifest.json + Signatur

Und zurück zu Schritt 1. Ein Befund ändert das Register: ein delegierter Rechtsakt erscheint, ein Produkt geht erstmals an Verbraucher, eine Anlage wird für explosionsgefährdete Bereiche gebaut. Genau dieser Rücklauf ist der Dienst – der Abruf allein wäre ein Werkzeug.

Aufgabenverteilung zwischen Auftraggeber und Dienstleister
WerTut was
SieBenennen, was das Unternehmen tut und in Verkehr bringt. Ohne diese Auskunft ist jede Auswahl geraten.
SieEntscheiden über Aufnahme und Ausschluss. Der Grund ist Ihre Angabe – der Beleg führt ihn als solche und prüft ihn nicht.
IchFühre das Register, rufe monatlich ab, ordne Befunde ein und liefere den Beleg.
IchSage, wenn eine Auswahl nicht mehr trägt – und wenn eine Frage außerhalb dessen liegt, was dieser Beleg beantworten kann.
NiemandÜberwacht nationales Recht, Rechtsprechung, Aufsichtsleitlinien oder neue Rechtsakte. Das steht ausdrücklich im Beleg.

Die eine Stelle, an der Automatisierung endet: „Gehört wieder hinein, sobald …“ ist Prosa, kein Auslöser. Niemand wird benachrichtigt, wenn ein delegierter Rechtsakt zur Ökodesign-Verordnung erscheint. Der Beleg sagt das – aber wer das Register führt, muss es wissen.

Nachvollziehbarkeit

Diese Seite ist nicht die Quelle der Wahrheit

Sie entscheidet dieselbe Frage wie das Werkzeug, in einer zweiten Sprache. Zwei Umsetzungen einer Entscheidung laufen auseinander – das ist der Normalfall, keine Vermutung.

11/11 Fälle aus der Prüfliste des Werkzeugs stimmen mit dieser Seite überein.

Belegformat 1.4.0

Die Prüfliste wurde vom Python-Werkzeug erzeugt, samt seiner Befundtexte. Diese Seite tippt keinen Satz davon ab, sondern rendert aus denselben Vorlagen – und führt die Liste beim Laden aus. Liefe etwas auseinander, stünde es hier, nicht in einem Testprotokoll, das niemand sieht.

Selbst laufen lassen

agent-eval legal-status --profile register.yaml --lang de

Grenzen

Was dieser Beleg nicht ist

Die Grenzen stehen hier, weil sie auch im Beleg stehen. Ein Artefakt, das seine Grenzen erst auf Nachfrage nennt, ist im Prüfungsgespräch wertlos.

  • Kein Live-Abruf. Diese Seite zeigt eine Momentaufnahme vom 25.08.2026; geprüft wird beim monatlichen Lauf, nicht beim Aufruf dieser Seite.

  • Keine Rechtsberatung. Er sagt nichts darüber, ob eine Pflicht auf ein konkretes System zutrifft.

  • Keine Vollständigkeitszusage. Beobachtet werden die aufgeführten Rechtsakte, und nichts sonst.

  • Kein Ersatz für nationales Recht, Rechtsprechung oder Aufsichtsleitlinien – die stehen ausdrücklich außerhalb.

  • Kein Beweis, dass das Amt für Veröffentlichungen jede existierende Konsolidierung führt. Beide Abfragewege lesen dasselbe Repositorium.

  • Kein Auslöser: eine Bedingung wie „sobald ein delegierter Rechtsakt erscheint“ wird von niemandem überwacht.

  • Keine Aussage über Ihre Auswahl. Warum ein Rechtsakt im Register steht, ist Ihre Angabe – geführt, nicht geprüft.

Ein leerer Befund heißt: die Quelle meldete zum erfassten Prüfzeitpunkt keine neuere konsolidierte Fassung der genannten Rechtsakte. Er heißt nicht, dass sich nichts Relevantes geändert hat. Und eine Prüfung, welche die Quelle nicht erreichen konnte, wird als ungeprüft erfasst – nie als aktuell. Das ist der eine Fehlermodus, der aus so einem Beleg falsche Beruhigung macht.

Bewegungsnotiz

Das Zitat steht still

Ein Glied zieht am nächsten.

Zwei stehen offen, und die Kette geht weiter.

Was zitiert wurde, hält still. Die Kette nicht.